SATZUNG DES

KREISTURNVERBANDES KIEL e.V.

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Fassung Stand 03. März 2010

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

§ 4 Organe

 

§ 5 Kreisturntag

 

§ 6 Kreisvorstand

 

§ 7 Kreisturnausschuss

 

§ 8 Turnerjugend Kiel

 

§ 9 Abstimmung und Wahlen

 

§ 10 Niederschriften

 

§ 11 Kassenprüfung

 

§ 12 Ehrungen

 

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Anlage: Satzung der „Turnerjugend Kiel"

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

Der „Kreisturnverband Kiel e.V.", Verband für Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport, im Folgenden Verband genannt, hat seinen Sitz in Kiel uns ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der Verband ist eine Gemeinschaft zur Pflege und Förderung des Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssports. Er hat die Aufgabe der turnerischen und kulturellen Betreuung seiner Mitglieder und die Beaufsichtigung ihrer turnerischen Disziplinen im Rahmen der Rechtsvorschriften des Schleswig-Holsteinischen Turnverbandes (SHTV).

 

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitgliedsvereine können Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisturnverbandes Kiel fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Kreisturnverband Kiel kann den Vorstandsmitgliedern oder sonst für den Verband ehrenamtlich tätigen Personen eine Ehrenamtspauschale bis zu 500,- Euro jährlich zahlen. Auslagen sind zu erstatten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1. Mitglieder sind die eingetragenen gemeinnützigen Kieler Vereine, die Verbandsabgaben gemäß der Zahl ihrer gemeldeten Mitglieder für den Fachbereich Turnen an den SHTV entrichten.

 

3.2. Über die Aufnahme von Vereinen entscheidet der Vorstand des Verbandes aufgrund eines schriftlichen Antrages.

 

3.3. Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller die Entscheidung durch den Kreisturntag verlangen. Der Kreisturntag entscheidet in seiner nächsten Sitzung. Seine Entscheidung ist endgültig.

 

3.4. Der Austritt ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss schriftlich beim Vorstand des Verbandes eingereicht werden.

 

3.5. Bei Verstößen von Vereinen und Vereinsmitgliedern gegen Satzungen und Ordnungen des Deutschen Turnerbundes (DTB) und seiner Gliederungen entscheidet auf Antrag des Vorstandes des Verbandes der SHTV. Die Satzungsvorschriften des SHTV sind anzuwenden.

 

3.6. Bei Ausschluss erlöschen alle Rechte des Vereins gegenüber dem Verband. Bis zum rechtskräftigen Ausscheiden bestehende Verpflichtungen sind bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

 

3.7. Innerhalb des Verbandes bilden die Kinder und Jugendlichen Mitglieder der angeschlossenen Vereine oder Abteilungen sowie deren gewählte Vertreter die „Turnerjugend Kiel".

 

§ 4 Organe

 

4.1. Die Organe des Verbandes sind:

 

  • der Kreisturntag (§ 5)
  • der Kreisvorstand (§ 6)
  • der Kreisturnausschuss (§ 7)
  • der Kreisjugendturntag (§ 8 Abs. 3)
  • der Kreisjugendvorstand (§ 8 Abs. 3)

 

4.2. Das offizielle Fachblatt ist das Fachblatt des SHTV.

 

§ 5 Kreisturntag

 

5.1. Der Kreisturntag ist das höchste Gremium des Verbandes. § 3 Abs. 5 der Satzung bleibt unberührt.

 

5.2. Er tritt mindestens einmal jährlich im 1. Quartal zusammen und wird vom Kreisvorstand durch Bekanntgabe im Fachblatt oder durch Einladungen an die Vereine einberufen. In der Einberufung werden Tagungsort, Tagungszeit sowie die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Kreisturntag bekannt gegeben.

 

5.3. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, im Verhinderungsfalle ein Mitglied des Kreisvorstandes nach Vorstandsbeschluss.

 

5.4. Den Kreisturntag bilden mit Stimmrecht:

 

1. der Kreisvorstand

 

2. der Kreisturnausschuss

 

3. die Vertreter der Vereine

 

4. der Kreisjugendvorstand

 

5.5. Die unter 5.4. Nr. 1,2 und 4 genannten Vertreter haben bei Doppelfunktion nur eine Stimme.

 

5.6. Die Zahl der Stimmen je Verein wird auf Grund der jeweils letzten Bestandserhebung des SHTV errechnet und in der schriftlichen Einberufung zum Kreisturntag bekannt gegeben.

 

5.7. Jeder Verein, der die Verbandsabgaben für das Fachgebiet Turnen an den SHTV entrichtet hat, hat mindestens eine Stimme. Bei mehr als 200 gemeldeten Mitgliedern über 19 Jahre erhält er für je angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme. Ein Delegierter des Vereins vertritt bis zu vier Stimmen. Das Stimmrecht kann nur von Vereinen ausgeübt werden, die ihren Verpflichtungen dem Verband und dem SHTV gegenüber nachgekommen sind.

 

5.8. Vereinsvertreter kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

5.9. Außerordentliche Kreisturntage können vom Kreisvorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereine dieses unter Angabe der Gründe verlangt. In beiden Fällen gilt eine Ladungsfrist von 14 Tagen.

 

5.10. Anträge zum Kreisturntag können nur vom Kreisvorstand, vom Kreisturnausschuss, von den Mitgliedsvereinen und von der Kreisturnerjugend gestellt werden und müssen 14 Tage vorher schriftlich bei dem/der 1. Kreisvorsitzenden eingegangen sein.

 

5.11. Die Tagesordnung zum Kreisturntag einschließlich Änderungen durch eingegangene Anträge ist vom Kreisturntag zu genehmigen.

 

5.12. Dem Kreisturntag obliegen:

 

1. Genehmigung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 11)

 

2. Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes und des Kreisturnausschusses

 

3. Entlastung des Kassenwartes

 

4. Entlastung des übrigen Kreisvorstandes

 

5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags

 

6. Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche zur Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 3)

 

7. Entscheidung über einen etwaigen Widerspruch der Jugendordnung zu dieser Satzung (§ 8)

 

8. Satzungsänderungen (§1 3)

 

9. Wahlen und Bestätigungen (§ 9 Abs. 3, 4, 5, 6 und 9)

 

10. Einsetzung von Ausschüssen mit bestimmten Sonderaufträgen

 

11. Ehrungen (§ 12).

 

5.13. Jeder satzungsgemäß einberufene Kreisturntag ist beschlussfähig.

 

§ 6 Kreisvorstand

 

6.1. Der Kreisvorstand besteht aus:

 

6.1.1. dem Geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:

 

 der/die 1. Kreisvorsitzende

 

 der/die 2. Kreisvorsitzende

 

 der/die Kassenwart/in

 

6.1.2. dem Erweiterten Vorstand, dem angehören:

 

 der/die Kreissportwart/in

 

 der/die Kreisturnwart/in

 

 der/die Frauenwart/in

 

 der/die Kreisjugendwart/in

 

 der/die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit

 

 zwei weitere Beisitzer/innen

 

6.2. Er führt die Beschlüsse des Kreisturntages durch und beruft ordentliche und außerordentliche Kreisturntage ein (§ 5 Abs. 2 und 9).

 

6.3. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband im Rechtsverkehr und erledigt die laufenden Geschäfte. Je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

 

6.4. Der Geschäftsführende Vorstand ist allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 7 Kreisturnausschuss

 

7.1. Der Kreisturnausschuss besteht aus

 

 

Fachbereich A und Fachbereich B

 

 

7.1.1. dem/der Kreissportwart/in (zugleich Vorsitzende(r) obliegt –

 

Fachbereich A,

 

7.1.2. dem/der Kreisturnwart/in (zugleich Vorsitzende(r) obliegt –

 

Fachbereich B,

 

7.1.3. Fachbereich A,

 

Olympische Sportarten mit seinen/ihren Fachwarten/innen

 

 für Kunstturnen männlich

 

 für Kunstturnen weiblich

 

 für Rhythmische Sportgymnastik

 

 für Trampolinturnen

 

 für Kampfrichter männlicher Bereich

 

 für Kampfrichter weiblicher Bereich

 

 für Kampfrichter Rhythmische Sportgymnastik

 

 1 Vertreter der Turnerjugend

 

 weitere Fachwarte nach Bedarf

 

7.1.4. Fachbereich B

 

Nichtolympische Sportarten mit seinen/ihren Fachwarten/innen

 

 für Männerturnen

 

 für Frauenturnen

 

 für Schwimmen

 

 für Mehrkampf

 

 für Turnen der Älteren

 

 für Gymnastik und Tanz

 

 für Spielmannswesen

 

 1 Vertreter der Turnerjugend

 

 weitere Fachwarte nach Bedarf

 

7.2. Dem Kreisturnausschuss obliegen die Fachliche Betreuung der Vereine im Leistungsturnen und in der Breitenarbeit, sowie die fachliche Aufsicht über die Förderung in Leistungszentren.

 

7.3. Der Kreisturnausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, durch die Zuständigkeitsbereiche der Fachwarte festgelegt sind und die einzelnen Aufgaben des Kreisturnausschusses auf Fachausschüsse übertragen werden können.

 

7.4. Jeder Fachwart hat für den Kreisturntag einen Bericht über seine Aktivitäten abzugeben, der mit der Einladung (§5 Abs. 2) an die Mitglieder versandt wird.

 

§ 8 Turnerjugend

 

8.1. Die Turnerjugend Kiel ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen der Mitgliedervereine sowie deren Vertreter.

 

8.2. Die Turnerjugend Kiel gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. Die Jugendordnung wird durch den Kreisturntag bestätigt.

 

8.3. Organe der Turnerjugend sind der Kreisjugendturntag und der Kreisjugendvorstand.

 

§ 9 Abstimmung und Wahlen

 

9.1. Die Beschlüsse aller Organe und der Ausschüsse des Verbandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

9.2. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstands- und Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. Die Wahl der Kreisvorstandsmitglieder und der Kreisfachwarte erfolgt auf dem Kreisturntag für zwei Jahre. Die Vertreter der Turnerjugend in den Fachbereichen des Kreisturnausschusses werden vom

 

9.3. Kreisjugendvorstand benannt.

 

9.4. In den Jahren mit ungeraden Zahlen stehen zur Wahl:

 

 der/die 1. Kreisvorsitzende

 

 der/die Kreissportwart/in

 

 

 

 der/die Frauenwart/in

 

 der/die Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit

 

 ein/eine weitere(r) Beisitzer/in

 

 die Kreisfachwarte/innen unter dem Vorsitz des/der Kreissportwart/in (§7.1.3.)

 

9.5. In den Jahren mit geraden Zahlen stehen zur Wahl:

 

 der/die 2. Kreisvorsitzende

 

 der/die Kassenwart/in

 

 der/die Kreisturnwart/in

 

 ein/eine Beisitzer/in

 

 die Kreisfachwarte/innen unter dem Vorsitz

 

 des/der Kreisturnwart/in (§7.1.4.)

 

9.6. Jährlich gewählt wird der kassenprüfende Verein (§11).

 

9.7. Der Geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlperiode solange im Amt, bis die Wahlen nach §9 Abs. 4 und 5 erfolgt sind.

 

9.8. Zur Wahl stehende Vorstands- und Ausschussmitglieder, die nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie vorher ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.

 

9.9. Der Kreisturntag wählt aus seinen Reihen so viele Delegierte für den Landesturntag, wie der Verband zu stellen hat. Er wählt außerdem Ersatzdelegierte, die in der Reihenfolge ihrer Stimmen das Vertretungsrecht wahrnehmen.

 

§ 10 Niederschriften

 

Über Beschlüsse des Kreisturntages und des Kreisvorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Kreisvorstandsmitglied (Protokollführer) zu unterzeichnen.

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Der Kreisturntag wählt jedes Jahr einen anderen Verein, der die Kassenprüfung durchführt. Die Prüfung ist von zwei Personen vorzunehmen.

 

Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist von dem prüfenden Verein ein Bericht zu fertigen und dem Kreisturntag zwecks Entlastung des Kreisvorstandes vorzulegen.

 

§ 12 Ehrungen

 

Der Kreisvorstand führt Ehrungen von verdienten Personen nach den Richtlinien des SHTV durch.

 

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

 

13.1. Der Kreisvorstand (mit einfacher Stimmenmehrheit) oder drei Mitgliedsvereine können Satzungsänderungen bis jeweils 31.12. eines Jahres beantragen. Der Kreisvorstand muss in diesen Fällen die Anträge auf die Tagesordnung des nächsten Kreisturntages setzen.

 

13.2. Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Verbands oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

 

13.3. Die Auflösung des Verbandes kann nur der Kreisturntag beschließen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen und bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmen.

 

13.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den SHTV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bei den Mitgliedsvereinen des bisherigen Kreisturnverbandes zu verwenden hat.

 

13.5. Änderungen dieser Satzung kann nur der Kreisturntag beschließen. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmen.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Neufassung der Satzung wurde auf dem Kreisturntag am 03. März 2010 in Kiel beschlossen, sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.