Jugendordnung
der „Turnerjugend Kiel“
des
Kreisturnverbandes Kiel e.V.
1. Name und Mitgliedschaft
Die „Turnerjugend Kiel“ ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen und deren gewählten Vertreter, die dem Kreisturnverband Kiel e. V. (KTV-Kiel) angehören.
2. Zweck
Die Turnerjugend Kiel führt ein Jugendleben eigener Gestaltung und gibt sich diese Jugendordnung.
3. Aufgabe
Zu den Aufgaben gehören
3.1 die jugendpflegerische Betreuung der Mitglieder im Rahmen von Breitenarbeit und Freizeitgestaltung in Zusammenhang mit den Vereinen und
3.2 die Ausbildung, das Training und der Wettstreit im überfachlichen Bereich, einschließlich Turnerjugend Gruppen- Wettstreit (TGW), Turnerjugend Gruppen-Meisterschaften (TGM), sowie in Zusammenarbeit mit dem Kreisturnausschuss die Durchführung von fachlichen Veranstaltungen.
4. Organe
4.1 Kreisjugendturntag
Der Kreisjugendturntag ist das oberste Organ der “Turnerjugend Kiel“. Er findet jährlich innerhalb des ersten Kalendervierteljahres statt. Er ist beschlussfähig, wenn er unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher einberufen wurde. Anträge an den Kreisjugendturntag müssen drei Wochen vorher beim Kreisjugendwart und sollen den Mitgliedern mit den anderen Tagungsunterlagen zehn Tage vor dem Kreisjugendturntag vorliegen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen wird auf dem Kreisjugendturntag mit Zweidrittelmehrheit entschieden.
4.1.1 Zu den Aufgaben des Kreisjugendturntages gehören:
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Entgegennahme der Jahresberichte des Kreisjugendvorstandes,
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Entlastung des Kreisjugendvorstandes
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Wahl des Kreisjugendvorstandes.
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Wahl von Delegierten für den Kreisturntag:
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der Jugendvorstand ist kraft Amtes delegiert, die übrigen Delegierten und
Ersatzdelegierten werden auf die Maximalzahl ergänzt.
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Änderung der Jugendordnung sowie Entscheidung über Anträge und Fragen
grundsätzlicher Art.
Die Vereine werden auf dem Kreisjugendturntag durch Delegierte vertreten, die
mindestens 14 Jahre alt sein müssen. Die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten
richtet sich nach der dem Schleswig-Holsteinischen Turnverband (SHTV) im
vorangegangenen Jahr gemeldeten Anzahl der Jugendlichen Mitglieder bis 18
Jahren. Für je angefangene 100 Jugendliche erhält der Verein eine Stimme. Jeder
anwesende Vereinsdelegierte hat nur eine Stimme. Die Mitglieder des
Kreisjugendvorstandes haben je eine Stimme, soweit sie nicht sonst stimmberechtigt
sind. Ein außerordentlicher Kreisjugendturntag ist einzuberufen, wenn fünf Vereine
oder der Kreisjugendvorstand es beantragen.
4.2 Kreisjugendvorstand
4.2.1 Der Kreisjugendvorstand besteht aus:
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dem/der 1. Kreisjugendwart(in)
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dem/der 2. Kreisjugendwart(in)
-
6 Beisitzer(innen)
Beisitzer(innen) werden für ein Jahr und 1. und 2. Kreisjugendwart(in) versetzt auf
zwei Jahre gewählt. Der bzw. die 1. wird im ungeraden und der bzw. die 2. im
geraden Jahre gewählt. Wählbar ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zwei vom
Kreisjugendvorstand jährlich zu benennende Beisitzer sind Mitglieder des
Kreisturnausschusses, davon gehören je einer dem Fachbereich A des
Kreissportwartes (Olympische Sportarten) und einer dem Fachbereich B des
Kreisturnwartes (Nicht Olympische Sportarten) an.
4.2.2 Dem Kreisjugendvorstand obliegt es:
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die gemeinsamen Interessen der Turnerjugend zu vertreten,
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überfachliche Veranstaltungen anzuregen, zu planen und durchzuführen,
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den Kreisjugendturntag vorzubereiten und durchzuführen,
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Vorschläge über die Mittelverwendung zu beschließen, außerdem kann er
-
im Einvernehmen mit dem Kreisturnausschuss auch fachliche
Veranstaltungen anregen, planen und durchführen.
5. Ausschüsse
Weitere Ausschüsse können durch Beschluss des Kreisjugendturntages oder des
Kreisjugendvorstandes gebildet werden. Die Tätigkeit aller Ausschussmitglieder ist
ehrenamtlich.
6. Abstimmungen und Wahlen
Bei Wahlen wird offen abgestimmt. Erhebt sich Widerspruch, sind Wahlen geheim
vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
7. Ehrungen
Der Kreisjugendvorstand ist berechtigt Mitglieder der „Turnerjugend Kiel“ für
besondere Leistungen und Verdienste zu ehren. Der Kreisjugendvorstand kann sich
selbständig Richtlinien hierzu geben.
8. Änderungen
Für die Änderungen der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten auf dem Kreisjugendturntag erforderlich.